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AGBs

1. ALLGEMEINES

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) regeln den B2B -Verkauf von Waren und die Erbringung von sonstigen Leistungen, einschließlich Mängelbehebungen, durch die Güntner GmbH & Co. KG Hans- Güntner-Straße 2 – 6 82256 FÜRSTENFELDBRUCK DEUTSCHLAND („Verkäufer“) an gewerbliche Kunden („Kunde“) und sind integraler Bestandteil aller laufenden und zukünftigen Verträge zwischen Verkäufer und Kunde, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Die AGB sind in der zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Website des Verkäufers veröffentlichten Fassung gültig.

1.3. Alle Änderungen der AGB, insbesondere einzelne Erklärungen, Empfehlungen, Garantien oder Versprechungen, insbesondere über Rabatte, Boni, Fristen oder Reparaturen, bedürfen einer schriftlichen, von einem dazu bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers – Geschäftsführer oder Vertriebsleiter – unterzeichneten Bestätigung.

1.4. Alle Geschäftsbedingungen des Kunden, gleich ob entgegenstehend, abweichend oder ergänzend, werden hiermit ausdrücklich vom Verkäufer zurückgewiesen, es sei denn, dass sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt wurden.

2. ANGEBOT, BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

2.1 Der Verkäufer erstellt auf Anfrage des Kunden ein Angebot einschließlich einer Leistungsbeschreibung für die gewünschten zu liefernden Waren oder zu erbringenden sonstigen Leistungen (nachfolgend „Waren“ oder „Leistungen“) („Angebot“). Alternativ kann der Kunde ein solches Angebot für die Waren oder Leistungen mit der vom Verkäufer verwendeten Konfigurationssoftware „Güntner Product Configurator“ (GPC) konfigurieren.

2.2 Die Preise im Angebot des Verkäufers gelten vorbehaltlich der Vereinbarung dieser AGB und sind, sofern nicht anders angegeben, unverbindlich und richten sich nach den Mengen, Spezifikationen und Bedingungen, die dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Angebots vorliegen, sowie nach eventuellen Erfordernissen, die sich aus der COVID -19- oder einer zukünftigen Pandemie oder der Realisierung von geopolitischen Risiken ergeben.

2.3 Der Kunde muss eine schriftliche oder telefonische Bestellung unter Bezugnahme auf das Angebot („Bestellung“) auslösen. Die Bestellung wird als Angebot an den Verkäufer zum Abschluss eines Vertrages betrachtet. Die Bestellung wird nur dann bearbeitet, wenn der Verkäufer vom Kunden alle erforderlichen Informationen erhalten hat.

2.4 Der Verkäufer wird eine Auftragsbestätigung („Auftragsbestätigung“) ausstellen, um den Vertrag abzuschließen.

2.5 Jedes schriftliche Angebot, jeder Kostenvoranschlag und/oder jeder angezeigte Verkaufspreis für die Waren oder Leistungen stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, („invitatio ad offerendum“) und es kommt kein verbindlicher Vertrag durch eine Bestellung auf der Website des Verkäufers oder anderweitig zustande, bis der Verkäufer eine Auftragsbestätigung an den Kunden übermittelt hat oder (falls dies früher erfolgt) der Verkäufer die Waren an den Kunden liefert, woraufhin ein Vertrag zustande kommt. Die Abnahme der Waren oder Leistungen durch den Kunden begründet in jedem Fall die vollständige und bedingungslose Zustimmung des Kunden zum Angebot des Verkäufers, zur Auftragsbestätigung und zu den hier aufgeführten AGB.

2.6 Wenn der Kunde nach der Auftragsbestätigung des Verkäufers oder nach Beginn der Herstellung irgendwelche Änderungen an seiner Bestellung wünscht, so muss der Verkäufer diese Änderungen schriftlich bestätigen, und der Verkäufer wird die damit verbundenen Zusatzkosten und/oder Gebühren dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.

2.7 Waren oder Leistungen können nicht zurückgegeben oder umgetauscht werden, es sei denn, es liegt ein bestätigter Gewährleistungsanspruch gemäß Abschnitt 8 vor.

2.8 Die Angaben des Verkäufers bezüglich der Waren oder Leistungen (wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben zu Gewicht und Abmessungen, Konstruktion und Leistung) und deren Darstellung sind nur ungefähre Angaben. Sie stellen keine garantierten Qualitätsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung dar. Handelsübliche Abweichungen und auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende oder eine technische Verbesserung darstellende Abweichungen sowie der Ersatz von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig.

3. PREIS UND ZAHLUNG

3.1 Sofern nicht anders angegeben, sind Preise, Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers netto Kasse (ohne Abzug) zuzüglich Umsatzsteuer und Versandkosten zu verstehen.

3.2 Die Preise sind abhängig von den der COVID-19- oder einer künftigen Pandemie oder der Realisierung von geopolitischen Risiken zuzuschreibenden außergewöhnlichen Entwicklungen und können ohne vorherige Ankündigung geändert werden, bis diese offiziell für beendet erklärt worden ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.3 Liegt zwischen dem Datum der Bestellung und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so gilt der in der Preisliste am Tag der Lieferung angegebene Preis, unter Vorbehalt der gleichen im vorstehenden Satz genannten Umstände und Einschränkungen.

3.4 Bestellungen bedürfen der Vorauszahlung, es sei denn, die Zahlungsbedingungen werden vom Verkäufer anderweitig schriftlich bestätigt.

3.5 Zahlungen müssen in Euro auf das Bankkonto des Verkäufers geleistet werden. Bei Zahlungsverzug gilt der aktuelle gesetzliche Zinssatz mit einem Minimum von 5 %.

3.6 Bestellungen werden zurückgestellt, wenn aus früheren Bestellungen ein Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen besteht. Für Sonderanfertigungen kann eine Anzahlung verlangt werden, und für die Stornierung solcher Bestellungen werden vom Werk festgelegte Kosten berechnet.

4. LIEFERUNG

4.1 Die vom Verkäufer dem Kunden mitgeteilten Liefertermine sind unverbindliche Schätzungen, und der Verkäufer behält sich das Recht vor, den/die Liefertermin(e) ohne Vorankündigung zu ändern.

4.2 Der Verkäufer muss den Kunden über die Versandbereitschaft informieren, und der Kunde muss einen Liefertermin spätestens 30 Tage nach dieser Bestätigung bestätigen. Dem Kunden ist bekannt und er erkennt an, dass jede Nichterfüllung seiner Obliegenheit, ein Lieferdatum innerhalb der genannten Frist mitzuteilen, zum Annahmeverzug des Kunden führt.

4.3 Ungeachtet des Rechts des Verkäufers, weitergehende Schäden geltend zu machen, sind dem Verkäufer alle anfallenden Kosten, einschließlich der Lagerung – sei es auf dem Gelände des Verkäufers oder extern bei Dritten – mindestens in Höhe wie von dem jeweiligen Logistikunternehmen des Verkäufers in Rechnung gestellt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu erstatten.

4.4 Stimmt der Verkäufer einer Verschiebung von Lieferfristen auf Wunsch des Kunden zu, erklärt sich der Kunde hiermit einverstanden, dass die Lagerung bei Coolbridge, Szolgáltató Kft., H -2890 Tata, Szomódi út 4., tax number: 27045602-2-11 erfolgt zu den jeweils gültigen Bedingungen.

4.5 Hat der Verkäufer einem bestimmten Liefer - oder Versandplan schriftlich zugestimmt, (i) beginnt dieser mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, frühestens jedoch mit der Übersendung weiterer erforderlicher Dokumente durch den Kunden, einschließlich eventuell vereinbarter Sicherheiten, und (ii) endet mit dem Datum, an dem der Verkäufer die Waren an den Spediteur übergibt.

4.6 Der Verkäufer ist im vertretbaren Rahmen zu Teillieferungen berechtigt. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, Teillieferungen in Rechnung zu stellen. Teillieferungen werden geliefert und in Rechnung gestellt, sobald der Verkäufer seine Versandbereitschaft gemäß Ziffer 4.2 mitgeteilt hat.

4.7 Ein Verzug des Verkäufers von Teillieferungen befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, für vor dem Verzug erhaltene Lieferungen zu bezahlen oder die verbleibenden Lieferungen anzunehmen.

4.8 Falls der Kunde nicht in der Lage ist, die Waren zum Zeitpunkt des Lieferangebots entgegenzunehmen, haftet der Kunde gegenüber dem Verkäufer für alle Verluste, Schäden oder zusätzlichen Ausgaben, die dem Verkäufer dadurch entstehen oder verursacht werden.

4.9 Alle angegebenen Lieferzeiten können aufgrund der COVID-19-Pandemie oder einer zukünftigen Pandemie und aller damit verbundenen vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umstände beeinflusst werden. Dazu gehören unter anderem behördliche Vorschriften, Personalengpässe, Störungen in der Lieferkette oder Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter des Verkäufers. Alle angegebenen Lieferzeiten verstehen sich als unverbindliche Angaben, die auf den dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Schätzung zur Verfügung stehenden Informationen basiert. Die unverbindlichen Liefertermine können ohne Vorankündigung geändert werden.

4.10 Im Falle eines Verzugs des Verkäufers mit einer ihm obliegenden Leistung ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer eine Mahnung unter Angabe einer angemessenen Frist für die Erfüllung der Leistung zu übermitteln.

4.11 Wenn dem Kunden aufgrund einer durch ein leicht fahrlässiges Verschulden des Verkäufers entstandenen Verzögerung ein Schaden entsteht, so ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Entschädigung für Verzugsschäden berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent (0,5 %), insgesamt jedoch höchstens fünf Prozent vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Wenn die Verzögerung vom Verkäufer durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde oder eine Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung des Verkäufers darstellt, gilt die gesetzliche Haftung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Nachweis zu erbringen, dass dem Kunden ein geringerer Schaden als die oben genannte Pauschale entstanden ist.

5. VERSAND

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Waren gemäß FCA Guntner Tata Hutotechnika Kft, 2890 TATA, HUNGARY INCOTERMS 2020 mit einem vom Verkäufer ausgewählten Transportunternehmen versandt. Der Kunde hat dem Verkäufer alle für den Versand erforderlichen Informationen mitzuteilen, damit die Lieferung wie vereinbart erfolgen kann.

5.2 Der Kunde muss auf seine Kosten eine Transportversicherung bei einem namhaften Versicherer abschließen und aufrechterhalten und auf Verlangen des Verkäufers eine Versicherungsbestätigung vorlegen.

5.3 Der Verkäufer wird sein Mögliches tun, um sicherzustellen, dass die Bestellung des Kunden reibungslos ausgeliefert wird; die gesamte Sendung muss jedoch am Lieferort auf Transportschäden untersucht werden. Eventuelle Schäden müssen auf dem Frachtbrief vermerkt und vom Fahrer unterzeichnet werden. Eine Kopie des Frachtbriefs muss vom Kunden für die Vorlage für etwaige Transportschadensfälle aufbewahrt werden. Es sollten in jedem Fall Fotos des Transportschadens gemacht werden. Alle Transportschäden müssen vom Kunden gemeldet werden. Der Verkäufer wird bei der Geltendmachung von Transportschadensfällen unterstützen.

5.4 Alle Waren müssen unmittelbar bei der Anlieferung überprüft und nachgezählt werden, um sicherzustellen, dass sie mit dem Frachtbrief übereinstimmen. Eventuelle Fehlmengen oder Transportschäden müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, bevor der LKW den Lieferort verlässt.

5.5 Alle Forderungen bezüglich des Transports müssen innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Waren durch den Kunden schriftlich an die in der Rechnung angegebene Anschrift des Verkäufers gerichtet werden. Unterlässt es der Kunde, Forderungen innerhalb dieses Zeitraums geltend zu machen, gilt dies als Annahme der betreffenden Sendung.

5.6 Lieferungen sind abhängig von Streiks oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen, Lieferproblemen seitens des Verkäufers, Unterbrechung oder Verzögerung von Transporten, Embargos, Krieg, Aufruhr, Brand, Unfall, Anordnungen oder Verordnungen von staatlichen Stellen, Pandemien, Epidemien, höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren Lieferstörungen außerhalb der Kontrolle des Verkäufers.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Die an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers („Eigentumsvorbehalt“). Der Kunde bewahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für den Verkäufer unentgeltlich auf.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber dem Verkäufer.

6.6 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7. ERSATZTEILE

7.1 Die Bestellung von Ersatzteilen kann telefonisch, per E-Mail oder über den Güntner Online-Shop erfolgen. Die vom Verkäufer für die Ersatzteilbestellung angeforderten Informationen sind zwingend anzugeben.

7.2 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Verkäufer über die Gewährleistungszeit hinaus keine Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen.

7.3 Alle Austauschteile werden gemäß FCA 2020 INCOTERMS auf dem gewöhnlich verwendeten Versandweg zu den pauschalen Frachtkosten des Kunden versandt.

7.4 Die Ersatzteile können nicht zurückgegeben oder umgetauscht werden.

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Der Kunde muss die Waren nach dem tatsächlichen Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist (3 Arbeitstage) einer angemessenen und vollständigen Prüfung unterziehen.

8.2 Der Kunde muss die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Komponente durch eine schriftliche Mitteilung anfordern, vorzugsweise mit dem Formular des Verkäufers. Die Anfrage ist schnellstmöglich an den Verkäufer zu senden, sobald der Kunde von dem Mangel Kenntnis erlangt hat und die vom Verkäufer angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei allen Forderungen im Zusammenhang mit einem Mangel an den an den Kunden gelieferten Waren ist die Seriennummer der beanstandeten Ware anzugeben, und zwar sowohl die Seriennummer der betroffenen Einheit als auch – falls vorhanden – die Seriennummer der mangelhaften Komponente.

8.3 Der Verkäufer erstellt zunächst eine Rechnung für eine Fehleranalyse des fehlerhaften Teils. Das fehlerhafte Teil ist für die Fehleranalyse an den Verkäufer zurückzusenden. Wird ein dem Kunden zurechenbarer Mangel festgestellt, wird die Rechnung fällig und zahlbar. Soweit der Mangel auf einem Herstellungs- oder Vorlieferantenmangel beruht, wird eine Gutschrift für die Rechnung ausgestellt. Im Einzelfall kann der Verkäufer die Entsorgung der Ware schon vor Ort beim Kunden bestimmen, woraufhin keine Rechnung ausgestellt wird und sich eine Rücksendung erübrigt.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle vermeintlich mangelhaften Waren porto - oder frachtfrei vom Ort des aktuellen Verbleibs an den Verkäufer zurückzusenden. Der Verkäufer kann auf diese Verpflichtung des Kunden schriftlich verzichten. Der Kunde ist nur dann berechtigt, mangelhafte Waren zu entsorgen, wenn der Verkäufer dies schriftlich bestätigt hat. Der Kunde ist einverstanden, dass der Verkäufer ein als mangelhaft befundenes, zurückgesandtes Teil zwei Wochen nach dem Diagnosebericht des Verkäufers entsorgt, es sei denn, der Kunde hat den Verkäufer vorher ausdrücklich um Rücksendung des Schadteils auf Kosten des Kunden gebeten.

8.5 Zwingende Voraussetzung für die Rücksendung von Schadteilen ist die vorherige Zuteilung einer RMA-Nummer durch den Verkäufer. Die Vergabe der RMA-Nummer liegt im alleinigen Ermessen des Verkäufers und kann jederzeit widerrufen werden. Der Verkäufer kann für ohne RMA-Nummer zurückgesandte Teile sowie deren Verbleib keine Verantwortung übernehmen. Gutschriften für eventuelle Rücksendungen werden abzüglich Prüfungs- und Bearbeitungsgebühren erstellt.

8.6 Als Mangel gilt jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Waren oder Leistungen von der Soll-Beschaffenheit laut der vereinbarten Spezifikation.

8.7 Der Verkäufer wird nach seinem Ermessen alle Komponenten der Waren reparieren oder ersetzen („Nacherfüllung“), die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft waren und die sich während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft erweisen. Normaler Verschleiß ist dabei ausgeschlossen. Aus - oder Einbaukosten werden nicht ersetzt, sofern sie nicht Teil der Spezifikation waren.

8.8 Haben Verkäufer und Kunde vereinbart, dass die Reparatur oder der Austausch vom Kunden selbst durchgeführt wird, muss der Kunde dem Verkäufer vorher zunächst einen Kostenvoranschlag zur Bewilligung vorlegen. Der Verkäufer erstattet keine über den bewilligten Kostenvoranschlag hinausgehenden Kosten.

8.9 Der Kunde hat alle Kosten zu übernehmen, die dem Verkäufer für seine Leistungen wegen einer unbegründeten Mängelanzeige entstehen. Der Verkäufer stellt diese zu den aktuellen Preisen in Rechnung stellen, einschließlich Auslagen (z. B. Reisekosten).

8.10 Alle Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens nach 24 Monaten ab Mitteilung an den Kunden über die Lieferbereitschaft. Für Ersatzteile im Sinne der Ziffer 7. verjähren Gewährleistungsansprüche 12 Monate ab Gefahrenübergang.

8.11 Im Falle der Anwendung deutschen Rechts: Ausnahmen gelten in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 634a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB, für die die gesetzliche Frist gilt. Die Verjährungsfrist in 8.10 beträgt mindestens 12 Monate ab Gefahrübergang.

8.12 Für Garantien oder Leistungsversprechen kann bei schriftlicher Vereinbarung und in Übereinstimmung mit diesen AGB ein längerer Zeitraum gelten. Ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung a) für Verschleiß und übliche Abnutzung, b) für dynamisch beanspruchte Bauteile und Waren, c) bei unbefugter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, d) bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, e) bei fehlerhafter oder nachlässiger Handhabung, f) bei Nichtbeachtung von Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, g) bei Nichtbeachtung der technischen Dokumentation, h) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, i) bei eigenmächtigen Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte, j) bei ungeeignetem Untergrund oder Montageort, k) bei chemischen oder elektrochemischen Einflüssen, sofern sie nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, l) wenn Systemkomponenten und Verrohrungen nicht dem Stand der Technik in der HLK - Technik entsprechen, m) wenn Formiergas während des Lötens der Verrohrung nicht in die Verrohrung eingebracht wird.

8.13 Wenn Fachpersonal des Verkäufers für Fehleranalysen oder sonstige Unterstützung vor Ort gewünscht wird, ist eine Bestellung des Kunden für eine solche Vorort - Maßnahme erforderlich. Der Verkäufer wird eine Vor -Ort- Maßnahme nur dann bestätigen, wenn alle Formen von Abhilfemaßnahmen ausgeschöpft sind. Vor-Ort-Maßnahmen durch den Verkäufer werden, soweit genehmigt, zum aktuell gültigen Tagessatz berechnet, zuzüglich aller damit verbundenen Kosten für Reise, Unterbringung, Verpflegung und Nebenkosten. Falls eine Vor -Ort-Maßnahme aufgrund eines im Nachhinein vom Verkäufer bestätigten Mangels an den Waren und Leistungen erfolgt, trägt der Verkäufer die entsprechenden angemessenen Kosten.

8.14 Eine fortlaufende Konformität der Waren mit den geltenden Richtlinien kann nur gewährleistet werden, wenn notwendige Montage - oder Austausch -Arbeiten in explosionsgeschützter Umgebung durch eine entsprechend den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 qualifizierte Person des Kunden oder einem Dritten durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Montage oder den Austausch von: explosionsgeschützten Ventilator-Motoren, vollständig explosionsgeschützten Ventilatoren, Reparaturschalter für explosionsgefährdete Umgebungen und Klemmkästen für explosionsgefährdete Umgebungen. Der Kunde muss in einem solchen Fall sicherstellen, dass die erforderlichen Tests durchgeführt werden, um die dauerhafte Zulässigkeit des Betriebs eines solchen Geräts in explosionsgeschützten Bereichen zu gewährleisten. Die Verantwortung hierfür obliegt dem ausführenden Unternehmen; der Kunde stellt den Verkäufer entsprechend frei. Die branchenüblichen Kühlverfahren sind hierbei zu beachten und sind von den jeweilig entsprechend zertifizierten Kältetechnikern, Mechanikern, Rohrleitungsinstallateuren, Konstrukteuren usw. bei der Installation und Wartung der Waren des Verkäufers anzuwenden.

8.15 Darüber hinaus gilt für Rückkühler/Verflüssiger und das HydroSpray -System Folgendes: Luftgekühlte Lamellen - Wärmeübertrager sind von ihrer Ausführung und Materialkombination optimiert für den Betrieb mit trockener Luft. Durch die Besprühung und das Verdunsten von Wasser kommt es zu Kalkablagerungen, die zu Verkrustungen führen. Die im Wasser gelösten Mineralien (u. a. Salze) können zu verschiedenen Korrosionserscheinungen führen. Der Anteil von Kalk und Mineralien im Wasser ist sehr unterschiedlich und abhängig vom Standort. Deshalb muss bei jedem Projekt das Wasser am jeweiligen Standort analysiert werden. Um einen langfristig störungsfreien Betrieb der besprühten Rückkühler/Verflüssiger zu gewährleisten, haben wir entsprechende Anforderungen an die Wasserqualität definiert. Die Gewährleistung für den besprühten Rückkühler/Verflüssiger und das HydroSpray-System ist ausgeschlossen, wenn die definierte Wasserqualität nicht mittels geeigneter Maßnahmen eingehalten wird. Geeignete Maßnahmen sind eine Enthärtungsanlage oder, zusätzlich zur Enthärtungsanlage, eine Demineralisierung mittels Umkehrosmose (abhängig von der ursprünglichen Wasserqualität am jeweiligen Aufstellort).

8.16 Ist im Rahmen einer Nacherfüllungsmaßnahme ein Austausch des Kältemittels erforderlich, so trägt der Verkäufer die Kosten bis zu einem Betrag von maximal 27 EUR pro kg, oder wie vom Verkäufer im Einzelfall festgelegt. Der Kunde muss alle darüberhinausgehenden Beträge übernehmen und für einen entsprechenden Deckungsschutz durch seine Versicherung sorgen.

8.17 Im Hinblick auf die Besonderheiten bei Leistungen auf/für Schiffe(n) sind hier darüber hinaus Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Mangelfolgeschäden in Zusammenhang mit der Ermöglichung der Nacherfüllung, insbesondere die Kosten der Bereitstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes zur Nacherfüllung (insbesondere sog. Dock-/Liege-/Schleppkosten), ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die auf einer Bestimmung des ProdHaftG, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten und/oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen und/oder einer übernommenen Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft entsprechen.

9. HAFTUNG

9.1 Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug, Nichterfüllung, fehlerhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, ist, soweit ein Verschulden vorliegt, wie folgt beschränkt:

9.2 Der Verkäufer haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Verrichtungsgehilfen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden. Wesentlich für den Vertrag sind insbesondere Pflichten zur Lieferung oder Leistung frei von wesentlichen Mängeln.

9.3 Haftet der Verkäufer dem Grunde nach für Schadensersatz, so ist diese Haftung auf den Schaden begrenzt, den der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Darüber hinaus sind indirekte und Folgeschäden, die auf Mängel der gelieferten Ware zurückzuführen sind, nur dann ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Bei Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Verpflichtung des Verkäufers zum Schadensersatz für Sachschäden und darüber hinaus entstehende Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Mio. EUR je Schadensfall begrenzt, auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.5 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten gleichermaßen für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.

9.6 Die Beschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Haftung des Verkäufers bei vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Verletzung von Leib und Leben oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. ÄNDERUNGEN

10.1 Änderungen der Spezifikationen oder der Lieferzeit bei einer vom Verkäufer angenommenen Bestellung sind einseitig durch den Käufer nicht möglich, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vom Verkäufer bestätigt.

10.2 Änderungen der Spezifikationen oder der Lieferzeit sind nur dann zulässig, wenn der Verkäufer eine solche Anpassung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Durch Änderungen oder Anpassungen können zusätzliche Kosten entstehen, die vom Kunden zu tragen sind. Außerdem können Änderungen der Spezifikationen eine Anpassung der Liefertermine erfordern. Der Verkäufer wird den Kunden schnellstmöglich über etwaige Anpassungen informieren. Mehrkosten und/oder Änderungen der Liefertermine bei vom Kunden verlangten Änderungen müssen vorher in einer Änderungsbestellung durch den Verkäufer vereinbart werden.

10.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Spezifikationen und Produktdesign seiner Waren zu ändern oder zu überarbeiten. Derartige Änderungen verleihen dem Kunden keinen Anspruch auf entsprechende Änderungen, Verbesserungen, Ergänzungen oder Ersatz für zuvor verkaufte oder versandte Waren.

11. HÖHERE GEWALT

11.1 Ist der Verkäufer aufgrund einer in diesem Abschnitt beschriebenen Ursache nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aus einem Vertrag, dessen Bestandteil diese AGB sind, ganz oder teilweise zu erfüllen, so werden diese Verpflichtungen für deren Dauer ausgesetzt. Der Zeitraum, um diese Verpflichtungen zu erbringen, wird so verlängert, dass die ausgesetzten Lieferungen nachgeholt werden können.

11.2 Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch Verspätung oder den Ausfall von Lieferungen oder Leistungen entstehen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

11.2.1 – außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegende – Probleme innerhalb des Werks, Unfälle, Ausfälle oder Störungen der Ausrüstung;

11.2.2 Streik, Konflikte mit der Belegschaft, Aussperrung oder Personalmangel oder -probleme; Feuer, Überschwemmung, Unfall, Quarantänebeschränkungen, Erdbeben, Tornado, Epidemie oder andere Unglücksfälle oder höhere Gewalt; terroristische Handlungen, Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen oder andere Notsituationen oder Handlungen von zivilen oder militärischen Stellen; Befolgung von Anordnungen, Prioritäten oder Aufforderungen von staatlichen Behörden oder Gerichten oder Schiedsrichtern; Embargos; Nichteinhaltung von Lieferterminen durch den Verkäufer oder Rohstoffmangel, wie auch immer verursacht; Verhinderung oder Verzögerung bei der Beschaffung von Personal oder Materialien; Verhinderung oder Verzögerung bei der Beschaffung von Fahrzeugen, Lastwagen, Kraftstoff oder Maschinen, die für den Transport erforderlich sind;

11.2.3 oder jegliche Ursachen, Umstände oder Notfälle, die außerhalb der annehmbaren Kontrolle des Verkäufers liegen, unabhängig davon, ob sie den aufgeführten ähnlich sind oder nicht. Im Fall eines der vorstehenden Ereignisse kann der Verkäufer die Waren nach eigenem Ermessen auf die Kunden aufteilen.

11.3 Die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus der Bestellung können als Folge der COVID-19-Pandemie oder künftiger Pandemien und der Unvorhersagbarkeit in Bezug auf ihre mögliche Entwicklung, ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen beeinträchtigt sein. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen einer Bestellung durch oder im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien verzögert, verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird, unabhängig davon, ob dies einen Fall höherer Gewalt darstellen würde oder als vorhersehbar angesehen werden kann, haftet der Verkäufer, innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit, solange nicht, bis eine Erfüllung wieder möglich ist. Das ist zum Beispiel insbesondere dann der Fall, wenn: (i) die Belegschaft des Verkäufers durch COVID-19 oder künftiger Pandemien betroffen ist, z. B. in Form von Quarantäne, Reise- oder Transportbeschränkungen oder ähnliche Umstände; (ii) wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, die bestellten Waren in zumutbarer Weise zu beschaffen oder zu liefern; (iii) Preiserhöhungen aufgrund von oder im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien stattfinden und/oder (iv) wenn eine der anderen oben genannten Situationen oder Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 oder künftiger Pandemien eintritt.

12. KÜNDIGUNG

12.1 Eine Stornierung von Bestellungen durch den Kunden ist, vorbehaltlich der Zustimmung des Verkäufers, bis zu vier Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin gegen eine entsprechende Stornierungsgebühr möglich. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, alle entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, insbesondere für alle vom Verkäufer beschafften Materialien. Eine spätere Stornierung wird nur nach vollständiger Bezahlung der entstandenen Kosten in Höhe des vollen Kaufpreises akzeptiert.

12.2 Der Verkäufer kann eine Bestellung des Kunden kündigen, wenn der Kunde mangelfreie Waren nicht annimmt oder die Annahme verweigert, fällige Zahlungen nicht fristgerecht leistet oder wenn die finanzielle Situation des Kunden, nach alleinigem Ermessen des Verkäufers, gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt ist oder wird. Der Verkäufer ist berechtigt, alle Rechtsmittel einzusetzen, auf die er gesetzlich oder unter Billigkeitsgesichtspunkten Anspruch hat, einschließlich der Vorziehung aller fälligen Zahlungen an den Verkäufer und/oder der Bewirkung der geschuldeten Leistung.

12.3 Der Verkäufer kann im Falle einer solchen Kündigung verlangen, dass der Kunde die Waren von seinem übrigen Bestand und/oder seinem Inventar trennt, die Waren auf Kosten des Kunden an den Verkäufer liefern lässt und/oder dem Kunden untersagen, die Waren zu verkaufen oder anderweitig zu belasten.

13. GEISTIGES EIGENTUM

13.1 Sämtliche Urheberrechte, Marken und alle patentierbaren und nicht patentierbaren Erfindungen, die mit den vom Verkäufer für den Kunden durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang stehen und/oder durch den Verkäufer und den Kunden und/oder im Verlauf und Rahmen der Arbeiten entwickelt wurden, sind Eigentum des Verkäufers.

13.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und überträgt dem Verkäufer hiermit alle Rechte, Ansprüche und Anteile an Ideen, Erfindungen und Verbesserungen, die mit einer Tätigkeit des Verkäufers im Auftrag des Kunden in Zusammenhang stehen, sowie alle in- und ausländischen Patent- oder anderen geistigen Eigentumsrechte an solchen Ideen, Erfindungen und Verbesserungen. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Übertragungserklärungen abzugeben und alles Erforderliche zu tun, was der Verkäufer in angemessener Weise verlangt, um diese Rechte zu sichern. Der Kunde erwirbt unter keinen Umständen ein Recht an oder einen Anspruch auf die Rechte am geistigen Eigentum des Verkäufers, es sei denn, der Verkäufer stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch für ausschließlich vom Kunden gelieferte Entwürfe, die gesondert vergütet werden müssen.

13.3 Alle Spezifikationen, Zeichnungen, technischen Daten, einschließlich Zeichnungen, Gestaltungsdetails und Spezifikationen, Computerprogramme und deren Inhalte, die dem Kunden vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wurden, sind und bleiben Eigentum des Verkäufers. Alle Rechte an geistigem Eigentum und alle Arbeitsergebnisse, einschließlich Software, Modelle, Entwürfe, Zeichnungen, Dokumente, Erfindungen und Know-how, die vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Leistungen an den Kunden erarbeitet oder entwickelt wurden, sind alleiniges Eigentum des Verkäufers.

13.4 Dem Kunden werden im Rahmen dieser AGB keine Rechte, Ansprüche oder Anteile am geistigen Eigentum des Verkäufers übertragen, unabhängig davon, ob das geistige Eigentum schon vor der Tätigkeit des Verkäufers vorhanden war oder es erst während der Ausführung der Arbeiten oder unabhängig davon entstanden ist.

13.5 Falls festgestellt wird, dass unter diesen AGB gelieferte Waren gegen Urheberrechte oder Patente verstoßen, für die der Verkäufer eine Entschädigungspflicht hat, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten: (i) dem Kunden das Recht verschaffen, die Waren weiterhin zu nutzen; (ii) die Waren ersetzen oder so verändern, dass sie keine Verletzung von Rechten Dritter darstellen; oder (iii) dem Kunden eine Gutschrift für diese Waren unter Abzug eines angemessenen Anteils für Nutzung, Beschädigung und Veralten gewähren.

13.6 Die gesamte Haftung jeder Partei für Schäden gemäß dieser Ziffer ist auf den Gesamtwert der betreffenden Bestellung beschränkt.

14. VERTRAULICHKEIT

„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, ob technischer, geschäftlicher oder anderer Art, die vom Verkäufer oder in seinem Namen an den Kunden weitergegeben werden und die (i) der Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht bekannt sind; (ii) vom Verkäufer als geschützt oder vertraulich gekennzeichnet werden oder (iii) aufgrund der Art der Umstände, unter denen die Weitergabe erfolgt, als geschützt oder vertraulich behandelt werden müssen. Der Kunde muss alle vertraulichen Informationen des Verkäufers, unabhängig davon, ob der Verkäufer sie dem Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren oder Leistungen des Verkäufers im Rahmen dieses Vertrags oder anderweitig offenbart hat, vertraulich behandeln und darf diese vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder ganz noch teilweise reproduzieren, verwenden oder an Dritte weitergeben und muss die zur Wahrung der Vertraulichkeit angemessenen Vorkehrungen treffen.

15. EXPORT COMPLIANCE

15.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen und/oder internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere (US -RE-) exportkontrollrechtliche, Embargovorschriften oder sonstige Ausfuhrbeschränkungen nationaler oder internationaler Natur entgegenstehen. Der Kunde hat beim Weiterverkauf und der Weitergabe der Waren an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (insbesondere US-RE-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weiterverkauf der Waren an Dritte die exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und soweit anwendbar der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten.

15.2 Der Kunde wird vor Weiterverkauf und Weitergabe der Waren an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass

15.2.1 die Bestimmungen und Bedingungen sämtlicher jeweils einschlägiger und aktuell geltender Sanktionslisten der Europäischen Union und, soweit anwendbar, der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Rechtsgeschäfte mit dort gelisteten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden;

15.2.2 er nicht durch einen Verkauf oder Weitergabe der Ware oder Erbringung von Serviceleistungen mit Bezug zu diesen an Dritte gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Geschäfte im Inland und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; und;

15.2.3 die Waren ausdrücklich nicht an Dritte zur militärischen, insbesondere verbotenen oder genehmigungspflichtigen rüstungsrelevanten, kern - oder waffentechnischen Verwendung geliefert werden, es sei denn, eine etwaig erforderliche Genehmigung liegt vor und die Lieferung verstößt nicht gegen andere aktuell gültige internationale Sanktionsvorschriften.

15.3 Der Kunde stellt sicher, dass die Waren und Leistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern - oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegt vor.

15.4 Der Kunde hat zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen bei dem Verkäufer oder aufgrund Anforderung durch Behörden von extern, nach entsprechender Aufforderung durch den Verkäufer diesem unverzüglich alle Informationen und/oder ihm vorliegende Dokumentation über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der vom Käufer an Dritte gelieferten Waren des Verkäufers und von ihm in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

15.5 Der Kunde hat den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, sofort und unverzüglich in vollem Umfang freizustellen, und verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer zum Ersatz aller dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (einschließlich Rechtsanwaltskosten).

15.6 Soweit dem Verkäufer für die Durchführung der Exportkontrollprüfungen Kosten entstehen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Kunden vorab den Ausgleich derselben zu verlangen. Lieferfristen verschieben sich bis zur vollständigen Begleichung dieser Kosten.

15.7 Ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen berechtigt den Verkäufer zum sofortigen Vertragsrücktritt.

16. STREITBEILEGUNG & ANWENDBARES RECHT

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München und es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN - Kaufrechts ist ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

17. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

17.1 Diese AGB sind für den Verkäufer, den Kunden und deren jeweilige Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und/oder zum Nutzen von ihnen. Weder der Verkäufer noch der Kunde werden durch die Abtretung eines Teils eines Vertrags zwischen ihnen von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag entbunden. Bei Zweifeln an der Auslegung ist die deutsche Version dieser AGB maßgebend.

17.2 Jeder Vertrag, dessen Bestandteil diese AGB sind, ergänzt durch die in der entsprechenden Rechnung des Verkäufers angegebenen Informationen, stellen die gesamte Vereinbarung der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen und Absprachen zwischen ihnen im Zusammenhang betreffend den Vertragsgegenstand. Alle Zusicherungen, Zusagen, Garantien oder Erklärungen eines Vertreters oder Agenten des Verkäufers, die von den AGB abweichen, sind ungültig und wirkungslos. Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen dieser AGB müssen schriftlich erfolgen und vom Verkäufer unterzeichnet werden. Die in diesen AGB verwendeten Überschriften dienen nur zu Referenzzwecken und haben keine rechtliche Wirkung.

17.3 Der Verkäufer muss den Kunden über Änderungen dieser AGB informieren, die durch geänderte Normen, Rechtsprechung oder Marktbedingungen notwendig werden können. Wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen dagegen Einspruch erhebt, gelten diese neuen AGB als vereinbart.

17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

17.5 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Schreib -, Rechen- oder Druckfehler oder Auslassungen in Angeboten, Rechnungen, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Bestätigungen oder anderen entsprechenden Dokumenten zu korrigieren.

17.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Ort der Erfüllung oder Nacherfüllung für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Fürstenfeldbruck. Wenn der Verkäufer auch für die Installation oder die Lieferung zuständig ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation bzw. die Lieferung erfolgt.

17.7 Die Verrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

17.8 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers darf der Kunde seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht abtreten, belasten, weitervergeben oder auf irgendeine andere Weise darüber verfügen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, alle oder einen Teil seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an eines seiner verbundenen Unternehmen unter zu beauftragen, abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu verrechnen oder in irgendeiner Weise damit zu handeln, wobei verbundenes Unternehmen jedes Unternehmen bezeichnet, das direkt oder indirekt, mit einer Beteiligung von mindestens 25 %, den Verkäufer kontrolliert oder vom Verkäufer kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einem anderen Unternehmen der Gruppe des Verkäufers steht, sei es als Mutter -, Schwester - oder Tochterunternehmen. Soweit rechtlich zulässig, wird im Falle einer Abtretung oder Übertragung keine Haftung des Verkäufers übernommen.

01/2023 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden nunmehr ausschließlich angewendet.

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